AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für Nachbestellungen und künftige Geschäftsabschlüsse, abweichende Vereinbarungen, mündliche oder fernmündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Käufer erkennt durch Auftragserteilung die ausschließliche Geltung der Bedingungen des Verkäufers ausdrücklich auch für den Fall an, dass seine eigenen Bedingungen von den nachstehenden abweichen. Er ist damit einverstanden, dass seinen etwa abweichenden Bedingungen vom Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widersprochen werden muss, so dass seine Bedingungen durch das Schweigen des Verkäufers nicht als angenommen gelten. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten die Bedingungen des Verkäufers jedoch als verbindlich. Bei Nichteinhaltung der nachstehenden Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
2. Angebote des Verkäufers sind in allen Fällen freibleibend. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung, ebenso Abänderungen jeglicher Art. Im Falle sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Die Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten, sie sind unverbindlich, eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit ausdrücklich in Abweichung dieser Bestimmung als fest vereinbart worden, so berechtigt die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins den Käufer nur dazu, durch Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb oder bei Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen und ähnliche, von uns nicht zu vertretende Umstände befreien für die Dauer der Störung in Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Derartige Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht.
4. Eine Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung rechtzeitig abgegangen ist.
5. Ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, muss der Käufer eine Nachlieferfrist von 4 Wochen bewilligen. Die Nachlieferfrist wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreiben beim Verkäufer eingegangen ist. Vor Ablauf der Lieferzeit kann der Verkäufer nicht in Verzug gesetzt werden. Nach ergebnislosem Verlauf der Nachfrist haben Käufer und Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Ersatzlieferung oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung sind, soweit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhend, ausgeschlossen.
6. Lieferung und Versand erfolgen stets für Rechnung und Gefahr des Käufers (auch in Fällen frachtfreier Lieferung) gemäß den vom Käufer aufgegebenen Versandanweisungen oder mangels solcher nach Ermessen des Lieferers. Etwaige Transportschäden und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware durch den Frachtführer oder Fahrer schriftlich bescheinigen zu lassen. Andernfalls gilt ein Transportschaden als nicht eingetreten.
7. Teillieferungen sind dem Verkäufer gestattet. Bestellte Auswahlsendungen, die nicht innerhalb 8 Tagen franko zurückgesandt werden, gelten als fest übernommen.
8. Der Verkäufer ist berechtigt, Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen oder die frachtfreie Rücksendung von Verpackungsmaterial zu verlangen. Bei verlangter und frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials werden 2/3 des verrechneten Wertes gutgeschrieben, sofern das Material in einwandfreiem Zustand eingeht.
9. Ausfallmuster werden nur auf besonderem Wunsch und gegen Berechnung geliefert.
10. Mängelrügen sowie Beanstandungen der Menge oder des Sortiments sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich beim Verkäufer eingegangen sind. Deshalb ist der Käufer verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, könnten noch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Entdeckung des Fehlers zu rügen. Nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage des Abganges der Ware an können Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen sind dem Verkäufer Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Vertrag gestattet. Schadenersatzansprüche, Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Aufrechnung wegen Mängelansprüchen sind für den Käufer ausgeschlossen. Schwankungen in der Materialbeschaffenheit sowie Abweichungen in Stärke, Farbe, Maß und Gewicht sind aus technischen Gründen unvermeidlich. Sie berechtigen nur dann zu Beanstandungen, wenn sie über das handelsübliche Maß hinausgehen und wenn dadurch der Lieferzweck wesentlich beeinträchtigt wird. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferte Ware nicht fachgerecht transportiert, abgeladen oder gelagert wird. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nachdem der Verkäufer die Mängelrüge zurückgewiesen hat.
11. Preise verstehen sich ab dem Lager des Verkäufers oder anderwärtigem Lager. Der Verkäufer behält sich vor, seine an dem Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Auftragsbestätigung des Verkäufers eingesetzten Preise, da Änderungen in den Preisgrundlagen eintreten können.
12. Aufgrund der Kalkulationsgestaltung sind die Rechnungsbeträge bereits Nettopreise. Skontoabzug ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Eine Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie nicht vereinbarte Abzüge jeder Art sind nicht gestattet. Schecks gelten erst mit erfolgter Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur mit Zustimmung des Verkäufers in Zahlung genommen und gelten nicht als Bezahlung. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Valutierungen, Änderung der Fälligkeit sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Eine Verzinsung von Voraus- und Abschlagszahlungen findet nicht statt.
13. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung, sollte nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsart schriftlich vereinbart werden. Bei späterer Zahlung ist der Verkäufer berechtigt Zinsen gemäß UGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzuges auch nur bezüglich einer Rechnung werden alle übrigen noch offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind (z. B.Wechsel oder Scheckprotest) berechtigen den Verkäufer, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Abgang der Ware oder Zahlung per Nachnahme zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. Hereingenommene Eigenakzepte des Käufers können in diesem Fall zurückgereicht und Barzahlung verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass der Käufer kreditunwürdig ist oder über seine Kreditwürdigkeit unwahre Angaben macht. Leistet der Käufer trotz berechtigter Fristsetzung keine Vorauszahlung, kann der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
14. Unbekannte Besteller werden um Aufgabe von Referenzen gebeten. Der Verkäufer ist hier berechtigt, gegen Voraussetzung oder Nachnahme zu liefern.
15. Unbekannte Besteller werden um Aufgabe von Referenzen gebeten. Der Verkäufer ist hier berechtigt, gegen Voraussetzung oder Nachnahme zu liefern.
16. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne spezieller und von dem Käufer unterzeichneter Vollmacht nicht berechtigt.
17. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks nebst Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Verkäufer gesondert zu lagern und als Fremdeigentum ausreichend zu kennzeichnen. Sie sind außerdem gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, wobei die Versicherung auf Verlangen des Verkäufers nachzuweisen ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von jeder Zwangsvollstreckung oder von sonstigen Zugriffen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten. Der Dritte ist ebenfalls auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache be- oder verarbeitet, so erfolgt dies in unserem Auftrag, ohne dass dabei Verbindlichkeiten für uns entstehen. Wird die von uns gelieferte Ware zusammen mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt uns der Käufer schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Veräußert der Verkäufer die Vorbehaltsware oder tritt Verlust oder Beschädigung ein, so tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen gegen den Abnehmer, oder gegen Schädiger oder die Versicherung insoweit an uns ab, als dies dem Wert der Vorbehaltsware mit allen Nebenforderungen entspricht. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Angabe der Schuldner, der Rechnungsbeträge und sonstige Einzelheiten der Forderung zu verlangen. Auf unser Eigentum vereinnahmte Beträge sind in voller Höhe gesondert aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen so lange berechtigt, wie wir diese Befugnis nicht widerrufen haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern. Für den Fall der Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Verkäufer stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, dies wäre ausdrücklich vereinbart. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen nach vorstehenden Bestimmungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
18. Der Verkäufer behält sich vor die gesamte Ware zum EK-Preis des Käufers zurückzukaufen, sollte der Käufer die Ware billiger als zum vorgeschriebenen VK-Preis anbieten. (Aktionen jedoch nach Absprache mit dem Verkäufer möglich).
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes aus dem Vertragsverhältnis ist 9020 Klagenfurt. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, soweit sie Kaufleute sind, ist das Landesgericht Klagenfurt ausschließlich zuständig. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, auch das für sie zuständige Landgericht anzurufen, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben ist. Es kommt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnorm und des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.